870.1
SHG
CH-OW
Art. 2 Sozialhilfegesetz (SHG) - Berücksichtigung des Einzelfalls und Mitspracherecht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 SHG · Berücksichtigung des Einzelfalls und Mitspracherecht
1. Die öffentliche Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls.
2. Die Hilfeleistung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden. Es ist ihm ein Mitspracherecht zu gewähren.