857.111
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen - Anmeldestelle und Amtsverkehr
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen · Anmeldestelle und Amtsverkehr
1. Zuständige Behörde gemäss Art. 12 Abs. 2 der Familienzulagenverordnung ist die Familienausgleichskasse Obwalden.
2. Die Familienausgleichskasse Obwalden verkehrt im Rahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar mit den Bundesstellen. Das zuständige Departement ist in geeigneter Form zu informieren.