Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
857.111 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen - Anmeldestelle und Amtsverkehr

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen · Anmeldestelle und Amtsverkehr

1. Zuständige Behörde gemäss Art. 12 Abs. 2 der Familienzulagenverordnung ist die Familienausgleichskasse Obwalden.

2. Die Familienausgleichskasse Obwalden verkehrt im Rahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar mit den Bundesstellen. Das zuständige Departement ist in geeigneter Form zu informieren.

← Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen Beitragssatz Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →