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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen - Verfahren des Lastenausgleichs

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen · Verfahren des Lastenausgleichs

1. Die gemäss Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen von den im Kanton tätigen Familienausgleichskassen gemeldeten Angaben sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt.

2. Die Revisionsstellen der im Kanton tätigen Familienausgleichskassen haben die Angaben gemäss Absatz 1 zu bestätigen.

3. Die Familienausgleichskasse Obwalden erstellt aufgrund der gemeldeten Angaben jährlich eine Abrechnung und nimmt die Ausgleichszahlung vor.

4. Sie sorgt für eine angemessene Information der im Kanton tätigen Familienausgleichskassen.

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