Beitragssatz
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Der Beitragssatz der Arbeitgeber, die der Familienausgleichskasse Obwalden angeschlossen sind, beträgt 1,4 Prozent des massgebenden Lohns im Sinne der AHV-Gesetzgebung.
1. Die gemäss Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen von den im Kanton tätigen Familienausgleichskassen gemeldeten Angaben sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt.
2. Die Revisionsstellen der im Kanton tätigen Familienausgleichskassen haben die Angaben gemäss Absatz 1 zu bestätigen.
3. Die Familienausgleichskasse Obwalden erstellt aufgrund der gemeldeten Angaben jährlich eine Abrechnung und nimmt die Ausgleichszahlung vor.
4. Sie sorgt für eine angemessene Information der im Kanton tätigen Familienausgleichskassen.
1. Zuständige Behörde gemäss Art. 12 Abs. 2 der Familienzulagenverordnung ist die Familienausgleichskasse Obwalden.
2. Die Familienausgleichskasse Obwalden verkehrt im Rahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar mit den Bundesstellen. Das zuständige Departement ist in geeigneter Form zu informieren.
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.