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857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 9 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Aufsicht

Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen
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Art. 9 kFamZG · Aufsicht

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist die kantonale Aufsichtsbehörde.

2. Die Bestimmungen über die Revisionsstelle richten sich nach dem EG zum AHVG.

3. Die Leitung der Familienausgleichskasse Obwalden erstattet dem Volkswirtschaftsdepartement jährlich Bericht und unterbreitet die Jahresrechnung zur Genehmigung.

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