857.1
KFAMZG
CH-OW
Art. 9 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Aufsicht
Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen
Art. 9 kFamZG · Aufsicht
1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2. Die Bestimmungen über die Revisionsstelle richten sich nach dem EG zum AHVG.
3. Die Leitung der Familienausgleichskasse Obwalden erstattet dem Volkswirtschaftsdepartement jährlich Bericht und unterbreitet die Jahresrechnung zur Genehmigung.