857.1
KFAMZG
CH-OW
Art. 8 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Kontrollen
Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen
Art. 8 kFamZG · Kontrollen
1. Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu kontrollieren.
2. Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.