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857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 8 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Kontrollen

Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen
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Art. 8 kFamZG · Kontrollen

1. Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu kontrollieren.

2. Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.

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