857.1
KFAMZG
CH-OW
Art. 7 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Aufgaben und Pflichten der Arbeitgeber
Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen
Art. 7 kFamZG · Aufgaben und Pflichten der Arbeitgeber
1. Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber melden die AHV-pflichtigen Löhne, entrichten die Beiträge und zahlen die Leistungen nach den Weisungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus.
2. Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmenden.