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857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 7 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Aufgaben und Pflichten der Arbeitgeber

Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen
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Art. 7 kFamZG · Aufgaben und Pflichten der Arbeitgeber

1. Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber melden die AHV-pflichtigen Löhne, entrichten die Beiträge und zahlen die Leistungen nach den Weisungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus.

2. Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmenden.

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