857.1
KFAMZG
CH-OW
Art. 6 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Familienausgleichskasse Obwalden
Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen
Art. 6 kFamZG · Familienausgleichskasse Obwalden
1. Unter dem Namen „Familienausgleichskasse Obwalden“ besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen. Ihre Führung ist der Ausgleichskasse Obwalden übertragen.
2. Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG zum AHVG) kommen, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sinngemäss zur Anwendung.
3. Der Familienausgleichskasse Obwalden obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann Abrechnungsstellen anerkennen.