Art. 3 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Kassenzugehörigkeit
Art. 3 kFamZG · Kassenzugehörigkeit
1. Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende gehören derjenigen Familienausgleichskasse an, welche durch ihre AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geführt wird.
2. Der Familienausgleichskasse Obwalden werden alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbstätige werden bei der Familienausgleichskasse Obwalden angeschlossen.
3. Der Familienausgleichskasse Obwalden werden als Arbeitgeber auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten mit Sitz im Kanton angeschlossen.
4. Die Familienausgleichskassen müssen gleichermassen Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden offen stehen und bilden zusammen eine einheitliche Solidargemeinschaft.