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857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 3 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Kassenzugehörigkeit

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Art. 3 kFamZG · Kassenzugehörigkeit

1. Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende gehören derjenigen Familienausgleichskasse an, welche durch ihre AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geführt wird.

2. Der Familienausgleichskasse Obwalden werden alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbstätige werden bei der Familienausgleichskasse Obwalden angeschlossen.

3. Der Familienausgleichskasse Obwalden werden als Arbeitgeber auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten mit Sitz im Kanton angeschlossen.

4. Die Familienausgleichskassen müssen gleichermassen Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden offen stehen und bilden zusammen eine einheitliche Solidargemeinschaft.

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