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857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 25 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 25 kFamZG · Übergangsbestimmungen

1. Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.

2. Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

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