857.1
KFAMZG
CH-OW
Art. 25 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Übergangsbestimmungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 25 kFamZG · Übergangsbestimmungen
1. Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2. Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.