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857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 24 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 24 kFamZG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a. das Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 9. Mai 1954;

b. die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 4. Juli 1960;

c. der Kantonsratsbeschluss über die Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 29. Juni 2007.

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