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857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 23 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Ausführungsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 23 kFamZG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen insbesondere den Beitragssatz für die Familienausgleichskasse Obwalden sowie das Verfahren nach Art. 17 dieses Gesetzes.

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