Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 21 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Schweigepflicht

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 kFamZG · Schweigepflicht

1. Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuergeheimnis.

2. Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über Beiträge und Leistungen zu erteilen.

← Art. 20 kFamZG Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Inhalt Art. 22 kFamZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →