857.1
KFAMZG
CH-OW
Art. 21 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Schweigepflicht
Verschiedene Bestimmungen
Art. 21 kFamZG · Schweigepflicht
1. Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuergeheimnis.
2. Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über Beiträge und Leistungen zu erteilen.