Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 20 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Mitwirkung und Amtshilfe

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 kFamZG · Mitwirkung und Amtshilfe

1. Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgeber, die Selbstständigerwerbenden, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

2. Das massgebende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen Steuerbehörden analog der AHV-Gesetzgebung (Art. 9 AHVG) ermittelt und den Familienausgleichskassen gemeldet.

3. Die Ausbildungs- und Lehrstätten sowie die Schulträger haben den Familienausgleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte über die Art und Dauer der Ausbildung von bezugsberechtigten Personen zu erteilen.

← Art. 19 kFamZG Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Inhalt Art. 21 kFamZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →