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857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 2 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Anwendbare Familienzulagenordnung

Unterstellung
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Art. 2 kFamZG · Anwendbare Familienzulagenordnung

1. Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.

2. Die Familienausgleichskasse Obwalden kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.

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