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857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 19 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Berichterstattung

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Art. 19 kFamZG · Berichterstattung

1. Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Obwalden unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben zu.

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