857.1
KFAMZG
CH-OW
Art. 18 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Schwankungsreserve und Auflösung
Finanzierung
Art. 18 kFamZG · Schwankungsreserve und Auflösung
1. Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse Obwalden 50 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, so schlägt diese dem Regierungsrat eine Reduktion des Beitragssatzes vor.
2. Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.