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857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 17 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - c. Verfahren

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Art. 17 kFamZG · c. Verfahren

1. Die Familienausgleichskasse Obwalden rechnet mit den andern Familienausgleichskassen ab. Die Familienausgleichskassen haben ihr bis spätestens 31. März des folgenden Jahres die Angaben über die Einkommenssummen sowie die ausbezahlten Zulagen auszuweisen.

2. Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind innert 30 Tagen nach der Rechnungstellung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit wird ein Verzugszins gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bzw. Art. 41bis ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Rechnung gestellt.

3. Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren im Einzelnen.

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