857.1
KFAMZG
CH-OW
Art. 16 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - b. Berechnungsgrundlage
Finanzierung
Art. 16 kFamZG · b. Berechnungsgrundlage
1. Aus dem Quotienten der jährlich geleisteten Familienzulagen und der beitragspflichtigen jährlichen Einkommenssumme wird der benötigte Beitragssatz auf drei Stellen bestimmt.
2. Dieser Beitragssatz wird mit der beitragspflichtigen Einkommenssumme jeder Familienausgleichskasse multipliziert.
3. Die Differenz der daraus berechneten Familienzulagen zu den von der jeweiligen Ausgleichskasse ausgerichteten Zulagen ist in den Lastenausgleich einzubezahlen bzw. wird der Familienausgleichskasse über den Lastenausgleich ausgerichtet.