857.1
KFAMZG
CH-OW
Art. 14 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Verwendung der Beiträge
Finanzierung
Art. 14 kFamZG · Verwendung der Beiträge
1. Die Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich verwendet werden.
2. Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse überprüft die Abrechnung der tatsächlichen Verwaltungskosten.