857.1
KFAMZG
CH-OW
Art. 13 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Zulagen für Nichterwerbstätige
Finanzierung
Art. 13 kFamZG · Zulagen für Nichterwerbstätige
1. Die ausgerichteten Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert.
2. Die Durchführungskosten trägt der Kanton.