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857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 13 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Zulagen für Nichterwerbstätige

Finanzierung
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Art. 13 kFamZG · Zulagen für Nichterwerbstätige

1. Die ausgerichteten Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert.

2. Die Durchführungskosten trägt der Kanton.

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