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857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 12 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

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Art. 12 kFamZG · Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

1. Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber gemäss Art. 12 Abs. 3 FamZG sind den Arbeitgebern gleichgestellt und entrichten die Beiträge gemäss Art. 11 Abs. 3 dieses Gesetzes.

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