857.1
KFAMZG
CH-OW
Art. 12 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Finanzierung
Art. 12 kFamZG · Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
1. Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber gemäss Art. 12 Abs. 3 FamZG sind den Arbeitgebern gleichgestellt und entrichten die Beiträge gemäss Art. 11 Abs. 3 dieses Gesetzes.