857.1
KFAMZG
CH-OW
Art. 11 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Zulagen für Erwerbstätige
Finanzierung
Art. 11 kFamZG · Zulagen für Erwerbstätige
1. Die Zulagen für die Erwerbstätigen werden durch die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden gemeinsam finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 3,0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens.
2. Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Er darf für Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende nicht unterschiedlich sein. Die Familienausgleichskassen berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich.
3. Der Regierungsrat legt den Beitragssatz für die Familienausgleichskasse Obwalden fest.