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857.1 KFAMZG CH-OW

Art. 10 Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) - Steuerbefreiung

Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen
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Art. 10 kFamZG · Steuerbefreiung

1. Die Familienausgleichskassen haben gemäss diesem Gesetz keine Staats- und Gemeindesteuern zu entrichten.

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