856.211
ZBSA
CH-OW
§ 6 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge - Änderung der Stiftungsurkunde
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
§ 6 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge · Änderung der Stiftungsurkunde
1. Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, über die Änderungen der Stiftungsurkunde. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.
2. Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.