856.211
ZBSA
CH-OW
§ 17a Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge - Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen Aufsichtsabgabe
Gebühren
§ 17a Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge · Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen Aufsichtsabgabe
1. Die Aufsichtsbehörde überwälzt die nach Art. 64c Abs. 2 lit. a BVG der Oberaufsicht geschuldete Abgabe auf die von ihr beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.
2. ...