§ 10 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge - Entscheide der Aufsichtsbehörde
§ 10 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge · Entscheide der Aufsichtsbehörde
1. Die Aufsichtsbehörde verfügt von Gesetzes wegen insbesondere
a. * die Aufsichtsübernahme und die Entlassung von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, aus der Aufsicht;
b. * die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen im jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge;
c. * die Änderung im und Streichung aus dem jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge;
d. * die Genehmigung des Schlussberichtes von im jeweiligen kantonalen Register zu streichenden Vorsorgeeinrichtungen;
e. die Änderung von Stiftungsurkunden;
f. * den Zusammenschluss und die Aufhebung mit und ohne Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen;
g. die Genehmigung des Verteilungsplans bei der Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53c BVG);
h. die Genehmigung der reglementarischen Bestimmungen über die Teilliquidation (Art. 53b Abs. 2 BVG);
i. behördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln.
2. Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausserdem als Beschwerdeinstanz
a. Anfechtungen der Rechtmässigkeit von reglementarischen Bestimmungen (Normenkontrolle);
b. * Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen;
c. * die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei Teil- und Gesamtliquidationen.