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856.211 ZBSA CH-OW

§ 10 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge - Entscheide der Aufsichtsbehörde

Aufgaben der Aufsichtsbehörde
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§ 10 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge · Entscheide der Aufsichtsbehörde

1. Die Aufsichtsbehörde verfügt von Gesetzes wegen insbesondere

a. * die Aufsichtsübernahme und die Entlassung von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, aus der Aufsicht;

b. * die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen im jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge;

c. * die Änderung im und Streichung aus dem jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge;

d. * die Genehmigung des Schlussberichtes von im jeweiligen kantonalen Register zu streichenden Vorsorgeeinrichtungen;

e. die Änderung von Stiftungsurkunden;

f. * den Zusammenschluss und die Aufhebung mit und ohne Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen;

g. die Genehmigung des Verteilungsplans bei der Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53c BVG);

h. die Genehmigung der reglementarischen Bestimmungen über die Teilliquidation (Art. 53b Abs. 2 BVG);

i. behördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln.

2. Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausserdem als Beschwerdeinstanz

a. Anfechtungen der Rechtmässigkeit von reglementarischen Bestimmungen (Normenkontrolle);

b. * Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen;

c. * die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei Teil- und Gesamtliquidationen.

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