856.2
BVG
CH-OW
Art. 9 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Aufgaben
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 9 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Aufgaben
1. Der Geschäftsleiter
a. überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages mit Globalkredit und des jährlichen Budgets;
b. ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklusive Controlling und Berichtswesen) besorgt;
c. schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab und ist für die personellen Belange zuständig;
d. legt dem Konkordatsrat periodisch Rechenschaft ab;
e. bereitet die Geschäfte des Konkordatsrates vor.
2. Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse kann sie in einem vom Konkordatsrat zu genehmigenden Geschäftsreglement weiter delegieren.