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856.2 BVG CH-OW

Art. 8 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Geschäftsleitung

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 8 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Geschäftsleitung

1. Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hinsicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages. Er vertritt die ZBSA nach aussen.

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