856.2
BVG
CH-OW
Art. 7 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Beschlussfassung
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 7 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Beschlussfassung
1. Die Beschlüsse des Konkordatsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Geschäftsordnung.
2. Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen.
3. Der Geschäftsleiter der ZBSA nimmt in der Regel an den Sitzungen des Konkordatsrates teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.