Art. 6 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Aufgaben
Art. 6 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Aufgaben
1. Der Konkordatsrat
a. führt die direkte Aufsicht über die ZBSA;
b. erteilt unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 den Leistungsauftrag mit Globalkredit;
c. nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget;
d. erstattet zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Globalkredits und den Bericht der Revisionsstelle;
e. wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an;
f. wählt eine Revisionsstelle;
g. erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat;
h. genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA;
i. erlässt gemäss Art. 14 dieses Konkordates Personalvorschriften;
j. legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie;
k. erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbestimmungen;
l. erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der ZBSA im Bereich der klassischen Stiftungen.