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856.2 BVG CH-OW

Art. 5 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Konkordatsrat

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 5 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Konkordatsrat

1. Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in den Konkordatsrat.

2. Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst.

3. Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.

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