856.2
BVG
CH-OW
Art. 35 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Auflösung
Schlussbestimmungen
Art. 35 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Auflösung
1. Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordates bedarf der Einstimmigkeit der Kantonsregierungen der Konkordatskantone.
2. Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.