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856.2 BVG CH-OW

Art. 35 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Auflösung

Schlussbestimmungen
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Art. 35 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Auflösung

1. Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordates bedarf der Einstimmigkeit der Kantonsregierungen der Konkordatskantone.

2. Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.

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