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856.2 BVG CH-OW

Art. 34 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Austritt

Schlussbestimmungen
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Art. 34 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Austritt

1. Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbezahlte und bis zum Austritt anteilsmässig nicht konsumierte Dotationskapital. Allfällige weitere Ansprüche regelt der Konkordatsrat.

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