856.2
BVG
CH-OW
Art. 33 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Dauer und Kündigung
Schlussbestimmungen
Art. 33 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Dauer und Kündigung
1. Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2. Jeder Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen.
3. Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.