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856.2 BVG CH-OW

Art. 32 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 32 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Inkrafttreten

1. Das Konkordat tritt in Kraft, wenn alle sechs Konkordatskantone ihre Zustimmung erteilt und ihren Beitritt gegenüber der Staatskanzlei des Standortkantons erklärt haben.

2. Der Standortkanton lädt den Konkordatsrat zur konstituierenden Sitzung ein. Dieser legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und macht dem Bund Mitteilung davon.

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