Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
856.2 BVG CH-OW

Art. 31 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Geschäftsübergabe

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Geschäftsübergabe

1. Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von der ZBSA zur Bearbeitung übernommen.

← Art. 30 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Name, Rechtsform und Sitz Art. 32 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →