856.2
BVG
CH-OW
Art. 31 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Geschäftsübergabe
Übergangsbestimmungen
Art. 31 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Geschäftsübergabe
1. Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von der ZBSA zur Bearbeitung übernommen.