856.2
BVG
CH-OW
Art. 30 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
Übergangsbestimmungen
Art. 30 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
1. Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betriebsaufnahme entstanden sind.