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856.2 BVG CH-OW

Art. 30 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme

Übergangsbestimmungen
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Art. 30 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme

1. Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betriebsaufnahme entstanden sind.

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