856.2
BVG
CH-OW
Art. 3 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Führung der Anstalt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Führung der Anstalt
1. Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirtungsorientierung geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.