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856.2 BVG CH-OW

Art. 29 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Übertritt der Personals

Übergangsbestimmungen
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Art. 29 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Übertritt der Personals

1. Sofern bei der Betriebsaufnahme Personal aus der kantonalen Verwaltung bei der ZBSA angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienstjahre angerechnet.

2. Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende, die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der angestammten Pensionskasse bleiben können. Allfällige Mehrkosten durch Verbleib bei der angestammten Pensionskasse gehen zu Lasten des ursprünglichen Arbeitgebers. Er kann eine Kostenbeteiligung mit den betroffenen Arbeitnehmenden regeln.

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