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856.2 BVG CH-OW

Art. 26 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Streitigkeiten zwischen Partnern

Anwendbares Recht
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Art. 26 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Streitigkeiten zwischen Partnern

1. Über Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben, entscheidet das Bundesgericht.

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