856.2
BVG
CH-OW
Art. 24 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Allgemein
Anwendbares Recht
Art. 24 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Allgemein
1. Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Standortkantons anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission, Datenschutz und Archiv.