Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
856.2 BVG CH-OW

Art. 24 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Allgemein

Anwendbares Recht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Allgemein

1. Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Standortkantons anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission, Datenschutz und Archiv.

← Art. 23 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Name, Rechtsform und Sitz Art. 25 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →