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856.2 BVG CH-OW

Art. 23 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Steuerfreiheit

Finanz- und Rechnungswesen
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Art. 23 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Steuerfreiheit

1. Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.

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