Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
856.2 BVG CH-OW

Art. 22 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Gründungskosten

Finanz- und Rechnungswesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Gründungskosten

1. Die Gründungskosten für die ZBSA werden aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben.

2. Die kantonalen Ämter für BVG- und Stiftungsaufsicht werden für ihre Leistungen, die sie für den Aufbau der ZBSA nach Inkrafttreten des Konkordates erbringen, entschädigt. Der Konkordatsrat erlässt hierzu genauere Bestimmungen.

← Art. 21 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Name, Rechtsform und Sitz Art. 23 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →