856.2
BVG
CH-OW
Art. 22 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Gründungskosten
Finanz- und Rechnungswesen
Art. 22 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Gründungskosten
1. Die Gründungskosten für die ZBSA werden aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben.
2. Die kantonalen Ämter für BVG- und Stiftungsaufsicht werden für ihre Leistungen, die sie für den Aufbau der ZBSA nach Inkrafttreten des Konkordates erbringen, entschädigt. Der Konkordatsrat erlässt hierzu genauere Bestimmungen.