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856.2 BVG CH-OW

Art. 21 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Sonderbeitrag Standortkanton

Finanz- und Rechnungswesen
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Art. 21 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Sonderbeitrag Standortkanton

1. Der Standortkanton entrichtet der ZBSA einen jährlichen Sonderbeitrag zur Abgeltung des Standortvorteils.

2. Der jährliche Sonderbeitrag beträgt 5 Prozent der Bruttolohnsumme der ZBSA.

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