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856.2 BVG CH-OW

Art. 20 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Verwendung des Betriebsergebnisses

Finanz- und Rechnungswesen
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Art. 20 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Verwendung des Betriebsergebnisses

1. Der Konkordatsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.

2. Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.

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