856.2
BVG
CH-OW
Art. 2 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Zweck der Anstalt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Zweck der Anstalt
1. Die ZBSA bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obliegenden Aufgaben.
2. Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die nach Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unter kantonaler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen übertragen.
3. Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und kommunalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85 und 86 ZGB wahr.