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856.2 BVG CH-OW

Art. 18 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Dotationskapital

Finanz- und Rechnungswesen
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Art. 18 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Dotationskapital

1. Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Startphase ein Dotationskapital im Betrag von maximal Fr. 1 000 000.- zur Verfügung. Sie zahlen das Dotationskapital ein im Verhältnis zur Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen mit Stichdatum sechs Monate vor der Betriebsaufnahme. Das Dotationskapital wird verzinst auf der Basis der Jahresdurchschnittsrendite der 10-jährigen Bundesanleihen.

2. Der Konkordatsrat kann das Dotationskapital einschliesslich die aufgelaufenen Zinsen jederzeit teilweise oder insgesamt im Verhältnis der gewährten Anteile zurückbezahlen.

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