856.2
BVG
CH-OW
Art. 17 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Grundsätze
Finanz- und Rechnungswesen
Art. 17 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Grundsätze
1. Die ZBSA wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung.
2. Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang.
3. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.