856.2
BVG
CH-OW
Art. 16 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Amtshilfe
Betrieb und Personal der ZBSA
Art. 16 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Amtshilfe
1. Die ZBSA und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkordatsmitglieder unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
2. Die Körperschaften und Anstalten der Konkordatskantone sowie von diesen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden.
3. Wird die Amtshilfe durch die ZBSA verweigert, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Standortkantons erhoben werden.